1. Bei Inanspruchnahme eines Vorspannbootes auf dem Rhein liegt die Oberleitung und damit die Verantwortung für die Geschwindigkeit beim Führer des Schleppverbandes. Dieser hat die für eine gefahrlose Fahrt des Schleppzugs jeweils angemessene Geschwindigkeit zu prüfen und gegebenenfalls dem Vorspannboot abweichende Weisung zur Reduzierung der Geschwindigkeit zu erteilen.
2. Der Führer des Vorspannbootes hat auf Gefahren der Fahrt aufmerksam zu machen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Hauptboot die Gefahr nicht erkennt. Es bedarf aber keines Hinweises an den Inhaber eines Rheinpatents auf Einwirkungen, die daraus resultieren, dass nach dem Sohlenprofil im Stromverlauf Bereiche mit geringerer Wassertiefe anstehen und das Einfahren in diese Bereiche bei unverminderter Geschwindigkeit zu einem Absenken des Schiffskörpers und zum Anwachsen der Bugwellen führt.
OLG Köln, 20.12.2005, Az: 3 U 165/04
Autor | Axel Kujawa |
am | 08.09.2009 |