Die Einsatzkosten der Feuerwehr für die Beseitigung von Bilgenöl auf Binnenschifffahrtsstraßen sind den unentgeltlichen Feuerwehrleistungen zuzuordnen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.1987 - 20 A 1439/85
Autor | Axel Kujawa |
am | 15.04.2011 |