1. Die Aufwendungen eines Sportlehrers für einen Kurs zur Erlangung der Lehrbefugnis im Windsurfen beim Verband der deutschen Windsurfing Schulen e.V.sind keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, auch wenn der Sportlehrer diese Qualifikation für seine schulische Tätigkeit als Sportlehrer benötigt.
2. Die Homogenität des Teilnehmerkreises eines Fortbildungslehrgangsist bei einer jungen Sportart wie dem Windsurfen als Abgrenzungsmerkmal ungeeignet.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.03. 1989 (I 36/86)
Autor | Axel Kujawa |
am | 04.08.2009 |