1. Der bei der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1991 erforderliche Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht erfordert bei der Vercharterung einer Segelyacht auch eine objektive und vorsichtige Anfangskalkulation. Diese ist als innere Tatsache nicht anhand von Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände (objektive Merkmale) festzustellen.
2. Der Verbleibensvoraussetzung des § 2 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1991 steht bei einer Hochsee-Yacht schon die Wesensart und Zweckbestimmung des einzelnen Wirtschaftsgut entgegen.
3. Der Senat hält daran fest, dass die Verbleibensvoraussetzung nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die Segelyacht innerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird (so schon FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.8.1995, II 171/93)
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4.6.2009 - 2 K 423/04
Autor | Axel Kujawa |
am | 04.02.2011 |