1. Verfolgt die Festsetzung eines Naturschutzgebietes gerade auch das Ziel, wassersportliche Aktivitäten, die Auswirkungen auf den unter Schutz gestellten Naturraum haben, zu unterbinden, ist das Verbot des Wassersports keine unbeabsichtigte Härte.
2. Als Gemeinwohlbelang ist der Sport nur anzuerkennen, wenn die konkrete Maßnahme einem unbegrenzten Teilnehmerkreis zur sportlichen Betätigung dient. Das ist bei einem Kanusportverein nicht gegeben.
VG Minden, Urteil vom 16.12.2010, 9 K 1890/09
Autor | Axel Kujawa |
am | 01.02.2011 |