Ein Boot, das in einer Stegbox festgemacht ist, muss so vertäut sein, dass es auch bei stürmischen Winden mit dem Rumpf nicht in die Nachbarbox schwenkt. Der Schiffsführer, der diesen Anforderungen nicht genügt, muss für die dadurch verursachte Beschädigung des Nachbarliegers einstehen ( § 823 BGB ).
OLG Nürnberg - Urteil vom 10.3.2008 - 11 U 178/08 BSch
Autor | Axel Kujawa |
am | 01.10.2009 |