1. Die Zulässigkeit des Überholmanövers ist vom Überholenden zu beweisen. Das Überholen durch einen Bergfahrer ist auch dann zulässig, wenn ihm ein Talfahrer entgegen kommt, sofern unzweifelhaft genügend Raum für eine gefahrlose Begegnung unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands vorhanden ist.2. Verlässt der Talfahrer einen objektiv geeigneten Weg und nähert sich dem überholenden Bergfahrer bei der Begegnung, liegt hierin eine verbotene Kursänderung.
OLG Köln - RheinSchifffG, Urteil vom 19.12.2006, Az: 3 U 124/06 BSch
Autor | Axel Kujawa |
am | 03.09.2009 |