Unter § 2 Abs. 1 lit. d Binnenschifffahrtsverfahrensgesetz (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrtssachen - BSchVerfG) fallen nicht nur Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Vorschrift ist erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte auch bei anderen Amtshaftungsansprüchen gegeben ist, wenn die Pflichtverletzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Beamten zur Sicherung des Verkehrs auf einer Wasserstraße steht (hier: Verweigerung der Schleusung eines Binnenschiffs).
OLG Karlsruhe Beschluß vom 2.1.2003, 15 AR 45/02
Autor | Axel Kujawa |
am | 29.06.2011 |