1. Im Mündungsbereich des Mains in den Rhein gelten nicht die Vorschriften der BinSch-StrO sondern diejenigen der RhSchPVO.
2. Der Main stellt im Verhältnis zum Rhein im Mündungsbereich eine Nebenwasserstraße dar. Damit gelten für die Sorgfaltspflichten die Regelungen von § 6.16 RhSchPVO.
3. Ist an der Mündung einer Nebenwasserstraße in eine Hauptwasserstraße ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) nicht angebracht, so gelten für die ausfahrende Schifffahrt zwar nicht die strengen Sorgfaltsgebote gemäß § 6.16 Nr. 3 RhSchPVO wohl aber die Sorgfaltsanforderungen nach § 6.16 Nr. 1 RhSchPVO. Diese werden nicht dadurch beseitigt, dass zwischen der Bergfahrt auf dem Rhein, die in den Main einfahren will, und der aus dem Main ausfahrenden Talfahrt eine Backbord - an - Backbord - Begegnung vereinbart worden ist.Ein gegen den Ausfahrenden streitender Anscheinsbeweis besteht in dieser Situation allerdings nicht.
OLG Karlsruhe, 25.10.2002, Az: 1 U 3/02 RhSch
Autor | Axel Kujawa |
am | 08.09.2009 |