Die Bilgenölentsorgung auf Bundeswasserstraßen ist Abfallentsorgung und keine schiffahrtspolizeiliche Aufgabe. Sie obliegt deshalb den Ländern und nicht dem Bund.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.1999 - 7 A 1/98
Autor | Axel Kujawa |
am | 14.04.2011 |