Fahrende Schiffe im internationalen Verkehr begründen für die betreibenden Gesellschaften keine Betriebsstätte im gewerbesteuerlichen Sinne nach § 12 Abgabenordnung (AO), weil es den Schiffen an einem festen Bezug zum Erdboden fehlt.
Um die Merkmale einer Betriebsstätte im Sinne von § 12 Satz 1 AO zu erfüllen, muss eine Geschäftseinrichtung fest sein, also einen festen Bezug zu einer bestimmten Stelle des Erdbodens haben, so der 6. Senat des Finanzgerichts Hamburg in einer Entscheidung vom Mai 2009 (6 K 102/08). Diese Voraussetzung erfüllen fahrende Schiffe nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Zur Klärung steuerrechtlicher Fragen zu Ihrem Schiff oder Boot sollten Sie die Hilfe eines mit der Materie vertrauten Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen.
Autor | Axel Kujawa |
am | 10.02.2011 |