Schäden an schwimmendem Material sowie an Hafenanlagen aufgrund von durch Stürme oder sonstige Naturgewalten losgekommenen Booten und Yachten sind keine Seltenheit und lassen sich wohl nicht vollständig verhinden. Regelmäßig muss der Skipper bzw. Bootseigner in diesen Fällen für entstandene Schäden haften, wenn er nicht die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Dies gilt nicht nur im deutschen und europäischen Rechtsraum, wie das folgende Urteil eines Bezirksgerichts des US-Bundesstaates Florida verdeutlicht:
United States District Court Southern District of Florida, Urteil vom 16.12.2005, 04-81131-CIV
1. Wenn ein verankertes Sportboot loskommt und einen Schaden an Anlagen des Sportboothafens verursacht, hat der Eigner zu seiner Entlastung zu beweisen, dass er alle nach den Umständen angemessenen Maßnahmen ergriffen hat.
2. Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen höherer Gewalt (hier: Einwirkung durch Hurrican Frances, act of god), sofern diese nicht so katastrophale Ausmaße erreicht, dass alle angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zunichte gemacht werden (hier: verneint bei Windgeschwindigkeiten von 70 bis 80 Meilen pro Stunde).
3. Für gebotene Sicherungsvorkehrungen vor einem angekündigten Hurrican für eine in einem Sportboothafen verankerte Yacht ist die Sorgfalt eines ordentlichen Seemannes, der mit den Gegebenheiten und den Unberechenbarkeiten der See vertraut ist, der Maßstab. Das gebotene Verhalten ist allerdings angesichts der Unvorhersehbarkeit eines Hurricans nicht im Nachhinein zu beurteilen. Zugrunde zu legen sind vielmehr die Kenntnisse, die der betreffende Schiffseigner zur fraglichen Zeit gehabt hat. Der Schiffseigner muss nur eine für eine geschäftige Welt (busy world) übliche Vorschau halten (hier: bejaht bei Sicherung der Yacht mit 2 Pflugschar-Ankern von 110 und 60/70 Pfund, Einrollen und Abdecken der Segel).
Autor | Axel Kujawa |
am | 03.02.2011 |