1. Ein Seenotrettungskreuzer ist kein Tätigkeitsmittelpunkt und keine regelmäßige Arbeitsstätte eines auf diesem Schiff eingesetzten Rettungssanitäters. Die Tätigkeit auf dem Schiff stellt sich als vorübergehende Tätigkeit auf einem (Wasser-)Fahrzeug dar.
2. Die typisierende Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG gilt für alle Formen der Auswärtstätigkeit. Es liegen keine hinreichenden Gründe dafür vor, bei bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten Ausnahmen zuzulassen.
3. Geht es um die Frage von Ende und Neubeginn der Dreimonatsfrist bei Fahrten auf Schiffen, findet die gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei einer Fahrtätigkeit regelmäßig ihr Ende, sobald der Arbeitnehmer seine Einsatztätigkeit auf dem Fahrzeug beendet. Beginnt er zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit einer Fahrtätigkeit auf demselben Fahrzeug, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von Neuem.
4. Ist der Rettungssanitäter regelmäßig auf demselben Schiff eingesetzt, wobei sich zweiwöchige Phasen von Dienst auf dem Schiff und zweiwöchige Heimataufenthalte abwechseln, führen die zweiwöchigen Freizeitphasen nicht zur Unterbrechung der Dreimonatsfrist.
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.07.2009 - 3 K 46/09
Autor | Axel Kujawa |
am | 17.05.2011 |