Die Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Schifffahrt ist oft schwierig, gleichwohl insbesondere aufgrund steuerrechtlicher Auswirkungen aber von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Vor allem in der Traditionsschifffahrt und wenn Schiffe in sonstiger Weise zu einem ideellen Zweck betrieben werden, stellt sich nicht selten die Frage, ob bei Ausflugstörns, Seereisen oder Gästefahrten gegen Entgelt nicht dennoch eine gewerbliche Schifffahrt vorliegt, so dass die Betreiber Steuerbefreiungen nicht in Anspruch nehmen können.
Werden mit einem Schiff, das von einem gemeinnützigen Verein gemietet worden ist, Fahrten gegen Entgelt durchgeführt, liegt jedenfalls dann private nichtgewerbliche Schifffahrt vor, wenn der Tätigkeitsbereich des Mieters nicht klar von dem des gemeinnützigen Vereins getrennt ist.
Diesen Leitsatz stellte das Finanzgericht Hamburg mit einer Entscheidung vom Januar diesen Jahres auf.
In der Sache selbst entschied das Gericht aber gegen den betroffenen Schulschiffverein. Hierbei ging es um die Festsetzung von Energiesteuer in Höhe von ca. 15.000 Euro gegen eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein gemeinnütziger Schulschiffverein ist. Das Gericht ging von gewerblicher Schifffahrt aus, weil die Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche der besteuerten Gesellschaft und des Vereins nicht hinreichend klar gegeneinander abgegrenzt seien.
Die Urteilsbegründung stellen wir Ihnen im Anschluss auszugsweise zur Verfügung.
Autor | Axel Kujawa |
am | 04.10.2012 |