1. Das längere Festmachen eines zu breiten Schiffes an einem Steiger steht dem Erreichen einer möglichen Brandstelle mit einem Feuerlöschboot entgegen, und zwar auch dann, wenn das Schiff von seinem Liegeplatz entfernt werden kann. Da für den Erfolg eines Rettungseinsatzes Minuten entscheidend sein können, sind Verzögerungen, wie sie mit dem Versetzen eines größeren Schiffes, sei es mit oder ohne Motorkraft, zwangsläufig verbunden sind, nicht akzeptabel.
2. Das Erfordernis einer effektiven Brandbekämpfung gilt unabhängig von der Genehmigungslage. Entscheidend ist, ob die Durchfahrtsbreite aktuell ausreichend ist. Wenn früher unter Verkennung der Verträglichkeit mit einer bereits vorhandenen Nutzung eine Genehmigung erteilt worden sein sollte, könnte dies - allenfalls - einen Amtshaftungsanspruch begründen, jedoch nicht dazu führen, dass die Ordnungsbehörde die heutige Gefahrenlage untätig hinnimmt.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2009 - 18 K 997/09
Autor | Axel Kujawa |
am | 08.03.2011 |