1. Die gewerbliche Vermietung von Booten an nicht schiffbaren Gewässern ist Schifffahrt und bedarf der Genehmigung;
2. Im Rahmen der notwendigen Ermessensausübung sind als Erscheinungsform des Eigentums Fischereirechte zu berücksichtigen;
3. Das Fischereirecht umfasst unter anderem die Ausübung des Fischereirechts (Fischfang) und die Hege des Fisch- und Fischnährtierbestands (Fischbestand).
VG Bayreuth, Urteil vom 24.09.2009, B 2 K 09.554
Autor | Axel Kujawa |
am | 12.02.2011 |