1. Schädigt ein Segler im Rahmen einer Wettfahrt nach dem Passieren der letzten Wendemarke auf freier Regattabahn ein anderes Boot, so kann er sich nicht auf einen Haftungsausschluss nach den Regeln der Inkaufnahme von Schädigungen bei Sportveranstaltungen berufen.
2. Die Mithaftungsquote des Geschädigten beträgt 15%.
OLG Nürnberg, NJW-RR 2007, 461-462
Autor | Axel Kujawa |
am | 03.09.2009 |