Die Schiffsversicherung ist eine Sachversicherung des Transportmittels, also des Schiffes, zugleich aber auch eine echte Haftpflichtversicherung, die aufgrund der Koppelung allerdings den Regeln der Transportversicherung folgt.
Denn gemäß § 130 Abs. 2 VVG haftet der Versicherer einerseits für alle Gefahren, denen das versicherte Schiff für die Dauer des Transports ausgesetzt ist, andererseits auch für den Schaden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er Dritten den Schaden aus einem Zusammenstoß mit anderen Schiffen oder festen und schwimmenden Gegenständen zu ersetzen verpflichtet ist.
Der Versicherungsschutz besteht nur für die Binnenschifffahrt, das heißt bei Befahren der durch die Durchführungsverordnung zum Flaggengesetz verbindlich festgelegten Binnengewässer.
Ein Schiff im Sinne des VVG ist jedes schwimmfähige, mit einem Hohlraum versehene Fahrzeug von nicht unbedeutender Größe, das seiner Bestimmung nach auf dem Wasser bewegt wird. Bis zu welcher Größe ein Boot als unbedeutend groß anzusehen ist, ist nicht gesetzlich definiert. Nach der Rechtsprechung sind jedenfalls Boote von 8m Länge und Jollenkreuzer mit 20 qm Segelfläche von nicht unbedeutender Größe im Sinne des VVG. Unter den Schiffsbegriff fallen auch Schwimmkräne, Schwimmbagger, Getreideheber und Vergnügungsschiffe, wie etwa schwimmende Casinos.Flöße, Pontons und Bojen unterfallen dem Schiffsbegriff des VVG indessen nicht, ebensowenig muskelgetriebene Kleinfahrzeuge, wie Tret-, Ruder-, und Paddelboote.
Ein Schiffszusammenstoß ist die Berührung zweier oder mehrerer Schiffe, wobei Berührungen mit der Ankerkette ausreichen.
Nach § 137 Absatz 1 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. In der alten Fassung des Gesetzes war der Versicherungsnehmer, der das Schiff selbst führt, insofern privilegiert, dass die Leistungspflicht nur dann entfiel, wenn dem Versicherungsnehmer bei seinem nautischen Verschulden eine ?bösliche Handlungsweise?, also Vorsatz zur Last fiel. Allerdings konnte diese Vorschrift abbedungen werden, so dass schon vor der Neufassung des Gesetzes in der Regel die Leistungsfreiheit kraft Versicherungsbedingungen bereits bei grober Fahrlässigkeit entfiel.
Das Verhalten der Schiffsbesatzung bei Führung des Schiffes hat der Versicherungsnehmer hingegen grundsätzlich nicht zu vertreten, § 138 Absatz 2 VVG.
Zu beachten ist der Haftungsausschluss gemäß § 138 VVG. Hiernach ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand, nicht ausreichend ausgerüstet oder nicht ausreichend personell ausgestattet auf Fahrt geht. Reine Abnutzungsschäden sind ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Fahruntüchtig ist ein Schiff immer dann, wenn es nicht fähig ist, die gewöhnlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen.
Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Schiff wegen unrichtiger Beladung instabil ist. Eine bloße Überbeladung reicht aber nicht aus. Vielmehr muss die Falschbeladung tatsächlich zur Instabilität führen oder die Gefahr einer Grundberührung begründen.
Des Weiteren ist ein Schiff fahruntüchtig, wenn gefährliche Güter vorschriftswidrig untergebracht sind.
Einem Schiff fehlt es an der gehörigen Ausrüstung, wenn es diejenigen Anlagen und Gegenstände nicht im funktionsfähigen Zustand vorhält, die durch schifffahrtsrechtliche Vorschriften ausdrücklich vorgeschrieben sind oder von der Schiffsuntersuchungskommission angeordnet worden sind, wie zum Beispiel Rettungs- und Notfallausrüstung, Sprechfunkeinrichtungen, Schallsignalgeber etc. Darüber hinaus sind aber auch solche technischen Hilfsmittel in Betrieb zu halten, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, wenn dadurch Gefährdungen von Menschen, Sachschäden und Behinderungen der Schifffahrt vermieden werden.
Personell ausreichend ausgestattet ist das Schiff dann, wenn das Schiff über eine ausreichend große und fachkundige Bemannung verfügt, insbesondere über einen Schiffsführer mit den vorgeschriebenen Erlaubnissen und Patenten, nötigenfalls einen Lotsen, etc.
Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen von Umständen, die zum Haftungsausschluss führen, ist der Reiseantritt.
Autor | Axel Kujawa |
am | 11.08.2009 |