1. Ein Segelboot mit ca 30 qm Segelfläche ist Schiff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes - BinSchG -, wobei es unerheblich ist, dass eine nicht gewerbliche Fahrt vorliegt.
2. Der Schiffsführer verletzt seine Pflichten, wenn er sich mit dem einzigen Mitreisenden in der Flaute bei voller Besegelung längere Zeit unter Deck begibt.
3. Der Teilnehmer eines privaten, unentgeltlichen Segeltörns ist nicht " Reisender " im Sinne von BinSchG § 77.
4. Die Verjährung nautischen Verschuldens des Schiffsführers wird nach BinSchG § 117 behandelt.
OLG Köln, Urteil vom 14.12.2001 - 15 U 60/01
Anmerkung der Kanzlei zum Urteil: In dem zu entscheidenen Fall ging es um einen 30er Schärenkreuzer. Sofern das Gericht von der Segelfläche spricht, ist die Am-Wind-Fläche gemeint.
Autor | Axel Kujawa |
am | 21.02.2011 |