Wassersport - Fahrgastschiff - Haftung eines Matrosen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Der Matrose eines Fahrgastschiffes haftet als weisungsgebundener Arbeitnehmer nicht im Außenverhältnis gegenüber dem Passagier, der Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend macht (hier: unzureichende Warnung vor niedriger Brücke während einer fahrt auf der Spree).

Schiffahrtsobergericht Berlin, Beschluss vom 25.06.2009 - 12 U 153/08 BSch

Autor Axel Kujawa
am 13.04.2010

Weitere Artikel zum Thema: Bootsunfälle: