Der Führer einer unter vollen Segeln flussabwärts fahrenden Jacht handelt grob fahrlässig, wenn er in beengtem Fahrwasser kurz nach dem Überholen eines Binnenmotorschiffs die Selbststeueranlage in Betrieb nimmt, ohne den Rudergänger davon zu unterrichten, und es dadurch zu einer Kollision kommt.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.01. 1982 (6 U 122/81)
Autor | Axel Kujawa |
am | 24.08.2009 |