Kollidiert ein Talfahrer bei unsichtigem Wetter mit einem Bergfahrer, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden des Talfahrers, wenn dieser nicht mit dem nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - RheinSchPV - erforderlichen Schallgerät zur zur Abgabe des Dreitonsignals ausgerüstet war.
Der Anscheinsbeweis wird aber entkräftet, wenn nicht die mangelhafte Schiffsausrüstung, sondern andere Fehler der beteiligten Schiffsführer für den Unfall ursächlich gewesen sind, z.B. Verstöße gegen die Vorschriften des § 6.13 RheinSchPV.
So entschied die Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg für die Rheinschifffahrt im Februar 2000 in einer Sache, bei der über Schadensersatzansprüche aus der Kollision zweier Motorschiffe auf dem Rhein zu entscheiden war. Der beklagten Partei wurde klägerseits insbesondere vorgeworfen, die Fahrt trotz fehlender Sicht ohne die vorgeschriebene Schallanlage fortgesetzt zu haben. Das Gericht kam im Ergebnis zu einem überwiegenden Verschulden des Beklagten und einer Haftungsquote des Beklagten von 3/4 (Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg - 397 Z 9/99).
Autor | Axel Kujawa |
am | 07.07.2011 |