Ein Segler, der im Rahmen einer Segelwettfahrt ein anderes Boot beschädigt, kann sich grundsätzlich nicht auf einen Haftungsausschluss nach den Grundsätzen der Inkaufnahme von Schädigungen bei Sportveranstaltungen berufen. Nicht entschieden ist dies für Schäden an der Wendemarke.
Schiffahrtsobergericht Nürnberg, Beschluss vom 26.9.2006 - 11 U 1798/06 BSch
Autor | Axel Kujawa |
am | 16.03.2011 |