Werden Schiffe, Boote oder sonstige Wasserfahrzeuge angefahren, spricht der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Schiffsführers des auffahrenden Schiffes (Vergleichen Sie dazu auch unseren Beitrag vom 11.02.2011).
In einer Entscheidung vom 25.10.2011 sah das Oberlandesgericht Köln - Moselschifffahrtsobergericht den den Anscheinsbeweis insbesondere auch nicht dadurch als entkräftet an, dass das angefahrene Boot im toten Winkel des auffahrenden Schiffes eine Kursänderung vorgenommen hatte. Dem Rechtsstreit lag ein Unfall zugrunde, bei dem ein Fahrgastschiff vor einer Schleuse eine Motoryacht gerammt hatte, so dass die Yacht sank. Zu ersetzen war nach der Entscheidung des Gerichts der Motorbootschaden in Höhe von 27.500,00 €, die Feuerwehreinsatzkosten in Höhe von 17.178,01 €, die Bergungskosten in Höhe von 2.540,07 € sowie weitere Kosten in Höhe von 1.083,53 €, insgesamt 48.301,61 €.
(OLG Köln 3 U 8/11 BschMo)
Zur Klärung der bei einem Bootsunfall , Schiffsunfall oder Yachtunfall auftretenden Beweisfragen sowie zur Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen auf Schadensersatz sollte immer ein mit der Materie vertrauter Rechtsanwalt beauftragt werden.
Autor | Axel Kujawa |
am | 21.02.2012 |