1. §§ 69, 69a StGB finden keine Anwendung auf Bootsführerscheine. Die ausschließliche Kompetenz zum Entziehen der Erlaubnis zum Führen von Sportbooten liegt gem. § 11 Abs. 3 SportbootFüV-Bin bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen.
2. Das Führen eines Motorbootes im alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Zustand (§ 316 StGB) kann nicht als Anlasstat zur Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr führen, weil kein spezifischer Zusammenhang zwischen der Tat und der Straßenverkehrssicherheit besteht und die Tat nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB begangen worden ist.
OLG Brandenburg (Schiffahrtsobergericht Brandenburg), Urteil vom 16.04.2008 (1 Ss 21/08), veröffentlicht in VerkMitt 2008, Nr. 6; DAR 2008, 393
Autor | Axel Kujawa |
am | 24.11.2008 |