Mit einer Entscheidung vom Juli 2009 wies die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum die Klage eines Bootseigners gegen seinen Wassersportversicherer ab, mit dem der Bootseigner Versicherungsleistungen wegen des Diebstahls seines Bootsmotors begehrte - LG Bochum I-4 O 31/09.
Ein Jahr zuvor war in das Boot des Klägers eingebrochen worden. Dabei wurde unter anderem der Bootsmotor entwendet, der in fester Verschraubung und durch die Steuerzüge mit dem Bootskörper verbunden gewesen war. Das Boot selbst lag in einem umzäunten Yachthafen am Liegeplatz.
Der Kläger zeigte den Diebstahl der Beklagten an und begehrte Schadensersatz in Höhe von 9.750,00 Euro. Die Beklagte lehnte die Schadensregulierung unter Hinweis auf Nr. 3.4.8 der Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen 2002 (AVB) ab, weil der Motor gegen Diebstahl nicht gesichert gewesen sei.
Der Kläger meinte zum einen, die betreffende Klausel sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Zum anderen trug er vor, eine besondere Sicherung gegen Diebstahl sei nicht möglich gewesen, weil sich an dem 170 kg schweren, fest verschraubten Motor keine Vorrichtung befinde, mit deren Hilfe er zusätzlich hätte gesichert werden könne.
Das Gericht folgte der Auffassung des Versicherers. In der Urteilsbegründung führte die Kammer aus:
"Der Kläger hat eine über die Befestigung hinausgehende Sicherung des Außenbootbordmotors nicht vorgetragen. Er hat nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen auch immer eine solche Sicherung technisch nicht möglich gewesen sein soll. Allein das Gewicht des Motors sowie seine Befestigung mit vier Schrauben und den Seilzügen für die Steuerung stellt keine ernst zu nehmende Sicherung des Motors dar. Ebenso reicht der Hinweis des Klägers darauf, dass der Hersteller des Motors selbst keine Vorrichtung für eine zusätzliche Sicherung vorgesehen hat und er selbst sich auch nicht vorstellen kann, wie eine solche Sicherung aussehen soll, nicht aus, um das Fehlen einer solchen Sicherung im vorliegenden Fall zu rechtfertigen. Die mangelnde Sicherungsmöglichkeit hat der Kläger ebenfalls nicht ausreichend dargelegt."
Indem der Kläger somit nach Ansicht des Gerichts eine ihm nach den AVB treffende Obliegenheit verletzt hatte, war die Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Bei Unklarheiten über die Ihnen aus dem Wassersportversicherungsvertrag entstehenden Rechte und Pflichten empfiehlt es sich, die Beratung eines auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
Autor | Axel Kujawa |
am | 16.05.2011 |