Die Kanzlei Bauersfeld & Partner berät und vertritt regelmäßig Boots- und Schiffsführer, die sich mit gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs konfrontiert sehen. Dabei stellen wir fest, dass die Strafverfolgungsbehörden diesen Straftatbestand zunehmend rigoroser anzuwenden scheinen und vermeintlich begangene Delikte konsequent verfolgen.
Gemäß § 315 a Strafgesetzbuch (StGB) macht sich der Gefährdung des Schiffsverkehrs unter anderem strafbar, wer als Führer eines Schiffes oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher - vorsätzlich oder fahrlässig - durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schiffsverkehrs verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Immer häufiger werden in Fällen Strafverfahren eingeleitet, die nach unsere Beurteilung nicht oder nur unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu ahnden wären. Allein im vergangenen Monat waren wir mit vier Fällen befasst, in denen es nach unserer Einschätzung und Erfahrung nicht hätte zu Strafverfahren kommen dürfen. Es ging in diesen Fällen um Fehlverhalten wie zu geringes Freihalten eines 30-Fuß-Seglers von anderen Fahrzeugen auf der Elbe, Fehler beim Kreuzen des Fahrwassers auf Schifffahrtsstraßen im Berliner Umland und Auslösen von Sog- und Wellenschlag durch eher geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen. Nicht selten werden seitens der Polizeibehörden, gelegentlich aber auch durch die Staats- und Amtsanwaltschaften schifffahrtsrechtlich nicht verantwortliche Besatzungsmitglieder oder Passagiere beschuldigt.
Spätestens wenn Ihr Fall zur Anklage kommt, sollten Sie sich unbedingt von einem auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt verteidigen lassen. Wir können nur mit Nachdruck empfehlen, bereits im Vorfeld, also am besten sofort nach Erhalt eines Beschuldigungsschreibens, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nicht selten lässt sich bereits im vorbereitenden Verfahren, d.h. vor Erhebung der öffentlichen Klage bzw. vor Erlass eines Strafbefehls, eine Einstellung des Verfahrens herbeiführen.
Autor | Axel Kujawa |
am | 04.06.2012 |