Mit einer Entscheidung vom Juli 2009 gab das Rheinschiffahrtsgericht Mannheim einer Klage statt, mit der der Eigner eines Sportbootes Schadensersatz in Höhe von 29.647,88 begehrte. Das Boot des Klägers war im Yachthafen des Motorbootyachtclubs Kurpfalz e.V. Mannheim durch einen Brand beschädigt wurden, der von dem nebenliegenden Boot übergegriffen war. Nach den Feststellungen des Gerichts rührte der Brand daher, dass "durch ein Loch in der Hydraulikleitung Hydrauliköl frei wurde, welches sich entzündete, nachdem ein durch ein in der Nähe befindliches beschädigtes Stromkabel ein Kurzschluss verursacht worden war. Andere Ursachen konnten ausgeschlossen werden."
Nach Ansicht des Gerichts haftet der Beklagte sowohl aus einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als auch aus Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HaftpflG. Es geht dabei davon aus, "dass der Beklagte auch die Mangelfreiheit tiefer liegender Kabel in regelmäßigen Abständen hätte kontrollieren müssen. Es gehört zur Pflicht eines Bootseigners, sich in regelmäßigen Abständen vom ordnungsgemäßen Zustand des gesamten Bootes und aller im Boote eingebauten Aggregaten, Tanks und Versorgungsleitungen zu überzeugen. Dies liegt darin begründet, dass Schiffsführern auch von Sportbooten mit Blick auf die erhebliche Gefahr eine über § 276 BGB hinausgehende gesteigerte nautische Sorgfaltspflicht abverlangt wird (...). Hinzu kommt, dass den Beklagten eine solche Pflicht umso mehr treffen muss, weil für ein Sportboot in der in Rede stehenden Größenordnung eine periodische technische Untersuchung überhaupt nicht vorgeschrieben ist. Reduzierte man die Anforderungen an den Eigner auf bloße Kontrollen aller technischen Anlagen, die ohne Schwierigkeiten visuell wahrnehmbar sind, entbindete man ihn ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund von der Verantwortung für den gesamten Zustand des Schiffes. Dies bedeutet nicht, dass der Eigner bei geringerem oder fehlendem technischen Sachverstand diese Kontrollen selbst durchführen muss. Vielmehr bleibt es ihm unbenommen, einen Fachmann mit der Durchsicht und gegebenenfalls Reparatur auch von installierten Anlageteilen zu beauftragen. Vorliegend war dem Beklagten sowohl objektiv als auch subjektiv eine Kontrolle zumutbar. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (...), denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, muss das Kabel, auch wenn es gespannt war, einen gewissen Spielraum aufgewiesen haben. Ansonsten wäre ein Kontakt mit der Hydraulikleitung überhaupt nicht möglich gewesen. Ein solches sogenanntes aufliegendes Kabel ist auch bei Tiefenkontrollen im Maschinenraum wahrnehmbar und eröffnet die Möglichkeit weiterer visueller und mechanischer Überprüfungen. Keineswegs war es im Fall auch nicht so, dass bereits kleinste, möglicherweise nicht sichtbare Haarrisse an der Isolation gereicht hätten, den Kurzschluss herbeizuführen. Nach den Angaben des Sachverständigen muss zumindest ein stecknadelkopfgroßes Loch in der Isolierung vorhanden sein. Die Ausführungen des Sachverständigen stimmen insoweit auch mit der vom Beklagten vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des von der Versicherung des Beklagten beauftragten Sachverständigen vom 10.07.2009 überein. Unterschiede ergeben sich lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Schiffsführer sämtliche im Maschinenraum verlegte Elektrokabel auf ihren festen Sitz überprüfen muss. Schließlich handelt es sich auch nicht um einen plötzlich auftretenden Kabeldefekt. Vielmehr müssen sich die Schäden an der Kabelisolierung nach den Ausführungen des Sachverständigen (...) auf jeden Fall über einen längeren Zeitraum hin entwickelt haben. Eine eingehende Überprüfung auch der elektrischen Anlage hätte sich für den Beklagten umso mehr aufdrängen müssen, als er umfangreiche Vorbereitungen für die Wochenendausfahrt getroffen hatte." (31 C 1/08 BSch)
Bei der Geltendmachung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus Schiffsunfällen und Bootsunfällen sollten Sie immer die Hilfe eines mit der Materie vertrauten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Autor | Axel Kujawa |
am | 07.03.2011 |