Schiffahrtsobergericht Brandenburg, Urteil vom 11.06.2008, Az. 1 Ss 33/08
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12. Februar 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel Binnenschifffahrtsgericht hat den Angeklagten am 12. Februar 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
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Hiergegen hat der Angeklagte am 19. Februar 2008 Rechtsmittel eingelegt und dieses mit Verteidigerschriftsatz vom 10. April 2008 als Revision benannt und begründet.
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Das gemäß §§ 10, 11 BSchGerG als Berufung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
II.
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Der Senat hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
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1. Der Angeklagte ist als freiberuflicher Journalist tätig und erzielt hierbei ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 900 Euro. Er hat ein 22 Monate altes Kind, das in dem Haushalt lebt, den er mit seiner ebenfalls erwerbstätigen Lebensgefährtin zusammen führt. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Auszuges aus dem Bundeszentralregister ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
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2. Der Angeklagte fuhr am 23. September 2007 gegen 0.25 Uhr mit einem Sportmotorboot (amtliches Kennzeichen) aus Richtung H. (Berliner Stadtgebiet) kommend in den D. ein, der sich zur Hälfte auf Berliner Hoheitsgebiet, zur Hälfte im Land Brandenburg befindet. Wegen des vorherigen Konsums alkoholischer Getränke war er nicht in der Lage, das Boot sicher zu führen. Er fühlte sich noch fahrtüchtig, hätte aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass dies nicht der Fall war. Der Angeklagte wurde mit seinem Boot noch in dem zu Berlin gehörenden Teils des D. von der Wasserschutzpolizei gesichtet und sodann auf dem Brandenburger Teil des Gewässers kontrolliert. Eine bei ihm am selben Tag gegen 1.26 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,26 mg/g.
III.
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Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges, des Protokolls über die Blutentnahme sowie des Blutalkoholbefundberichtes.
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Der Angeklagte hat sich danach der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht (§ 316 Abs. 1, 2 StGB).
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Ob der Angeklagte die Tat (lediglich) auf Berliner Gewässern verübt hat und entsprechend seiner Einlassung allein die Polizeikontrolle auf Brandenburger Gewässern stattfand, ist hierbei unerheblich. Die Tat ist nach dem durch eine Bundesnorm geregelten Straftatbestand unabhängig davon, in welchem Bundesland sie begangen wird, strafbar.
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Ob in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken insoweit möglicherweise unterschiedliche Auffassungen zur Rechtsanwendung vorherrschen, ist insoweit nicht von Belang. Dem bereits in erster Instanz durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten wäre es darüber hinaus unbenommen gewesen, den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes gemäß § 16 StPO rechtzeitig in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht geltend zu machen. Dies ist jedoch unterblieben. Eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit ist dem Senat insoweit verwehrt.
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Der Angeklagte war aufgrund der 1 Stunde nach der Tat festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,26 mg/g (= 1,26 Promille) absolut fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB.
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Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der für den Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen entwickelte Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille (vgl. BGHZ 37, 89) auch für die motorisierte Schifffahrt anzuwenden ist (vgl. Senat, Urt. v. 31. Mai 2005 1 Ss-Bsch 77/05; ebenso: OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 222; AG Rostock NZV 1996, 124 mit Anmerkung Reichart; VG Hamburg, Beschl. v. 11. April 2000 1 VG See 2/2000, in Juris; LG Hamburg, Beschl. v. 11. Mai 2006 603 Qs 195/06, in Juris). Soweit demgegenüber mit Rücksicht auf Besonderheiten des Schiffsverkehrs höhere Grenzwerte zugrunde gelegt wurden (vgl. Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe Justiz 2001, 221: 1,3 Promille; Schifffahrtsobergericht Köln NJW 1990, 847: 1,7 Promille; OLG Schleswig SchlHA 1987, 107: 1,92 Promille; Schifffahrtsobergericht Berlin, Beschl. v. 16. Januar 1986 3 Ws 89/86 BSch, VRS Bd. 72, 34: 2,5 Promille), betrifft dies ältere Entscheidungen, denen der Senat aufgrund zwischenzeitlich vorliegender neuer Erkenntnisse zur Trunkenheit im Schiffsverkehr nicht folgt. Aufgrund verkehrsmedizinischer Untersuchungen zur alkoholbedingten Fahrtuntüchtigkeit hat sich neuerdings mit Recht die Auffassung durchgesetzt, dass die Anforderungen, die an die Navigations- und Reaktionsfähigkeit eines Schiffsführers gestellt werden müssen, nicht anders zu beurteilen sind als beim Kraftfahrzeugverkehr (vgl. Escherich, Blutalkohol 2006, 207). Auch wenn im Schiffsverkehr in der Regel deutlich niedrigere Geschwindigkeiten vorherrschen werden, werden vom Schiffsführer eine hohe individuelle Reaktionsfähigkeit und ein hohes Maß an planender Vorausschau und Konzentrationsfähigkeit verlangt: Er muss wegen der langsameren Reaktion des Schiffes auf eingeleitete Manöver erheblich weiter voraus denken, unterschiedliche Strömungsverhältnisse beachten und darüber hinaus umfangreiches Regelwissen verarbeiten (vgl. Reichart NZV 1996, 125 f.). Eine rechtsmedizinische Untersuchung zur Begründung eines Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit im Schiffsverkehr, die anlässlich des 44. Deutschen Verkehrsrechtstages im Jahre 2006 durchgeführt wurde (Blutalkohol 2006, 192 ff.), belegt nachdrücklich, dass eine Blutalkoholkonzentration eines Schiffsführers von 1,0 Promille eine ganz erhebliche Gefährdung der Schifffahrt darstellt und somit aus wissenschaftlicher Sicht die Festlegung desselben Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit am Ruder wie im Straßenverkehr zwingend geboten erscheint (aaO. S. 204). Die anlässlich der Untersuchung in einem Schiffsimulator durchgeführten Versuche zeigten, dass die betrunkenen Kapitäne insbesondere Ausweichmanöver zu spät oder nicht entschieden genug einleiteten, Überholvorgänge zu riskant waren sowie Passierabstände zu anderen Booten oder Schiffen erheblich zu gering ausfielen und kleinere Fahrzeuge nicht rechtzeitig erkannt wurden (aaO. S. 199). Auch wenn sich diese Studie auf die Seeschifffahrt bezog und die Anforderungen an den Führer eines Seeschiffes teilweise andere als im Bereich der Binnenschifffahrt sind, haben wegen der vergleichbaren Gegebenheiten und zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung hinsichtlich der absoluten Fahruntüchtigkeit für die motorisierte Schifffahrt insoweit gleich hohe Grenzwerte zu gelten (vgl. Reichard NZV 1996, 125, 126). Entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung ist hierbei eine Differenzierung nach der Art des gefahrenen Motorschiffes ebenso wenig veranlasst wie bei Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, so dass der Grenzwert von 1,1 Promille auch für Motorsportboote wie das des Angeklagten gilt.
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Ob und wie stark das vom Angeklagten befahrene Gewässer im Tatzeitpunkt frequentiert war, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 316 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ebenso ohne Bedeutung wie vergleichbare Umstände im Bereich des Straßenverkehrs.
IV.
14
Bei der Strafzumessung hat der Senat ausgehend von dem gemäß § 316 StGB eröffneten Strafrahmen (Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) unter anderem zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat lediglich fahrlässig begangen hat, strafrechtlich nicht vorbelastet ist und sich in der Berufungshauptverhandlung geständig eingelassen hat.
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Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet der Senat eine in der Tagessatzhöhe nach dem Einkommen des Angeklagten bemessene Geldstrafe von
16
30 Tagessätzen je 20 Euro
17
als tat- und schuldangemessen.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Autor | Axel Kujawa |
am | 22.01.2009 |