1. Der Wassersportkaskoversicherer ist wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG n. F. leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer nach der Anzeige des Diebstahls seines auf der Straße abgestellten, auf einem Trailer befindlichen Bootes weigert, dem Versicherer den Schlüssel zum Sicherheitsschuh der Anhängerkupplung des Trailers auszuhändigen.
2. Der Versicherungsnehmer kann den Kausalitätsgegenbeweis nicht dadurch führen, dass er nach mehreren Jahren selbst einen Sachverständigen mit der Untersuchung des Schlüssels beauftragt und dessen Gutachten des Inhalts vorlegt, dass anhand der Spuren nicht festgestellt werden könne, wann der Schlüssel zuletzt benutzt wurde.
3. Bringt der Versicherungsnehmer nach der Rückkehr aus dem Urlaub das zurücktransportierte Boot nicht zum Liegeplatz, sondern lässt er es auf der Straße stehen, um zunächst Sport zu treiben und am nächsten Tag zu einer Familienfeier zu gehen, so handelt es sich nicht mehr um eine versicherte Fahrtunterbrechung eines versicherten Landtransports (Ziffern 2.1.4 i. V. m. 3.4.3 der AVB Wassersportfahrzeug 2008).
KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 4.2.2011 (Rücknahme der Berufung erfolgte am 12. April 2011) - 6 U 31/10
Autor | Axel Kujawa |
am | 16.06.2011 |