1. Der Versicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen der sorgfaltswidrigen Auswahl der Person, die eine Segelyacht überwachen soll, berufen, wenn es sich hierbei um den Hafennachbarn handelt, welcher als Architekt tätig war, seit 5 Jahren Eigner einer in derselben Marina belegenen Segelyacht ist und in Hafennähe wohnt.
2. Die Auswahl eines Hafens als Dauerliegeplatz führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dieser Hafen in mehreren einschlägigen Handbüchern als sicher eingestuft wird und der Schaden durch eine für diesen Hafen untypische Ursache eintritt ( hier: Schwell ).
3. Das Fehlen einer Ankerwache auf einem vor Mole gelegenen Schiff führt nicht automatisch zur Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall.
4. Hat der Überwacher einer Segelyacht lediglich die Obhut über diese, so ist er nicht als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen.
OLG München, Urteil vom 21.3.2006 - 25 U 2432/04
Autor | Axel Kujawa |
am | 16.02.2011 |