Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2008 in einer Sache zu entscheiden, in der die Beklagte wegen Mängeln an einer Yacht in Anspruch genommen worden war. Unter anderem stand dabei im Streit, ob eine mangelbehaftete Yacht an ihrem Liegeplatz nachzubessern ist, oder ob der Verkäufer den Transport des Schiffs in seine Werft verlangen kann. Der Senat führte hierzu aus:
"Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. (...) Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erfüllungsort der Gewährleistung (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet (so auch für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch, OLG München NJW 2006, 449), hier also am Liegeplatz der Yacht." (BGH X ZR 97/05)
Es besteht demnach - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zwischen den Parteien - grundsätzlich keine Verpflichtung eines Yachtkäufers, das Schiff zur Nachbesserung in die Werft des Verkäufers zu überführen.
Zu Fragen der Gewährleistung beim Yachtkauf sollte immer die Hilfe eines mit der Materie vertrauten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
Autor | Axel Kujawa |
am | 19.05.2011 |