1. Bei einem Schiffsunfall mit einem Binnenschiff ( hier: Schubverband ) haftet der Schiffsführer nach BGB §§ 823 ff. Dies gilt auch dann, wenn er das Schiff nicht unmittelbar selbst gesteuert hat, sondern ein Steuermann unter seiner ( des Schiffsführers ) Führung.
2. Die Haftung des Schiffseigners ergibt sich aus BinSchG §§ 3 ff, allerdings gemäß BinSchG § 4 Abs 1 Nr 3 beschränkt auf Schiff und Fracht, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung nach BinSchG § 114 nicht vorgetragen hat.
3. Ist schuldhaft ein Schaden an einem stilliegenden Fahrzeug verursacht worden ( hier: Kollision eines Schubverbandes mit einer an der Außenmole eines Yachthafens liegenden Motoryacht ), kommt der Frage nach dessen ordnungsgemäßer Befestigung nur für ein etwaiges Mitverschulden Bedeutung zu.
Moselschiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 31.10.1997 - 3 U 6/97 BSchMo
Autor | Axel Kujawa |
am | 15.02.2011 |