Mit einem Urteil vom heutigen Tage hat sich der VIII.Zvilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage der Erheblichkeit eines Mangels geäußert, die vor allem für die Berechtigung zum Rücktritt von einem Kaufvertrag von entscheidender Bedeutung ist. Im konkreten Fall ging es um ein Auto. Die Entscheidung wirkt sich aber direkt auch auf Kaufverträge über Wasserfahrzeuge aus.
Wie der BGH feststellte, ist im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung die für den Rücktritt erforderliche Erheblichkeitsschwelle in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.
Im Klartext heißt das: Bei einer aktuellen Bavaria 33 zum Grundneupreis von knapp 80.000 € würde (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) bereits ein Mangel zum Rücktritt berechtigen, der mit einem Aufwand von gerade einmal 1.600 € zu beseitigen wäre.
Davon mag man halten, was man will. Im Ergebnis wird es Käufern mängelbehafteter Boote und Schiffe zukünftig jedenfalls leichter fallen, sich vom Kauf zu lösen. Händler werden noch stärker als bisher darauf achten müssen, angezeigte Mängel ernst zu nehmen und umgehend zu beheben.
Autor | Axel Kujawa |
am | 28.05.2014 |