Wenn auf einem als "segelklar" verkauften Schiff Kompanten nicht funktionieren, so dass sie zum Navigieren nicht geeignet sind, kann hierin ein erheblicher Mangel liegen, der den Käufer unter Umständen zum Rücktritt berechtigt.
So entschied in der vergangenen Woche des Landgericht Berlin mit der Folge, dass der Kauf einer werftneu erworbenen Segelyacht rückabgewickelt wird und der Kaufpreis im sechsstelligen Bereich von dem beklagten Händler erstattet werden muss.
In der Sache hatte der durch mich vertretene Kläger eine Vielzahl mehr oder weniger gravierender Mängel an seiner Segelyacht geltend gemacht und die Rückabwicklung des Kaufes begehrt. Das Gericht gab der Klage nach einen einzigen Verhandlungstermin in vollem Umfang statt. Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht, weil einige der ca. 40 gerügten Mängel durch die Beklagtenseite nicht substantiert bestritten worden waren, so auch die Funktionsuntüchtigkeit der Kompanten. Auf das Bestehen weiterer viel schwerer wiegender Mängel kam es deshalb nicht an.
Der Fall verdeutlicht, dass unter Umständen schon ein im Verhältnis zum Wert des Schiffes unwesentlich erscheinender Mangel genügen kann, um sich erfolgreich vom Kauf eines maroden Wasserfahrzeugs zu lösen. Voraussetzung ist die Erheblichkeit des Mangels in Hinblick auf die jeweiligen Interessen der Parteien bei Vertragsschluss.
Autor | Axel Kujawa |
am | 13.05.2014 |