Kostenintensive Beschädigungen von Yachten geschehen nicht nur auf dem Wasser, sondern nicht selten auch während des Transport der Schiffe an Land. Während sich die Schadenshöhe gutachterlich meist gut bestimmen lässt, steht die Schuldfrage oft im Streit.
Der 21. Zivilsenat des OLG Hamm hatte im August 2003 über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Motoryacht während des Verladevorgangs abgestürzt war, so dass an ihr ein Schaden in Höhe von 23.126,52 EUR entstanden war. Ursächlich für den Absturz war nach den Feststellungen des Gerichts ein nicht fachgerechtes Anschlagen der Yacht durch den Auftraggeber der Verladung, namentlich der Umstand, dass die Gurte von dem Auftraggeber nicht senkrecht und ohne Längstraversen angeschlagen wurden. Das Gericht auferlegte dem Auftraggeber eine Haftungsquote von nur einem Drittel und wies die Schuld an dem Absturz im Übrigen dem Verlader zu. Begründet wurde die Entscheidung mit einer Verletzung von Hinweispflichten durch den Verlader. Das Gericht stellte folgende Leitsätze auf:
"1. Der Verlader einer Yacht, der einem privaten Auftraggeber das Anschlagen des Schiffes überlässt, muss den Auftraggeber auf die für das Anschlagen der Yacht benötigten Fachkenntnisse und die mit einem nicht fachgerechten Anschlagen verbundenen Risiken hinweisen.
2. Den privaten Auftraggeber trifft ein Mitverschulden, wenn er mit einem nicht fachgerechten Anschlagen seiner Yacht den Absturz des Schiffes beim Verladevorgang verursacht." (21 U 14/03)
Das Urteil zeigt, dass es sich oft lohnt, Schadensfälle auch bei vermeintlich eindeutiger Haftungslage durch einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Autor | Axel Kujawa |
am | 22.02.2011 |