Im Zuge von Weiterveräußerungen gebrauchter Wasserfahrzeuge kommt es auch im privaten Bereich trotz vermeintlicher Gewährleistungsausschlüsse immer wieder zu Problemen, weil im Nachhinein Mängel an den Schiffen festgestellt werden. Besonders riskant für den Verkäufer sind Verträge, die z.B. über eBay geschlossen werden und bei denen sich der Käufer auf die im Angebot vorgenommene Beschreibung des Schiffes verlassen darf, weil der Verkäufer hier bereits ein wirksames Angebot abgegeben hat und deshalb an seine Angaben gebunden ist. Der Hinweis, dass die Schiffe vor Gebot besichtigt werden können, ändert hieran grundsätzlich nichts.
Ganz unabhängig von Gewährleistungsausschlüssen werden in vielen dieser Fälle Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten, weil Mängel verschwiegen oder heruntergespielt worden sind. Auf Verkäuferseite herrscht hierfür oft Unverständnis. Dabei ist es ganz nahe liegend, dass Mängel unerwähnt bleiben oder bagatellisiert werden, auch ohne dass der Verkäufer dabei in böser Absicht handelt. Wer eine gebrauchte Yacht verkauft, will dafür in aller Regel einen möglichst hohen Preis erzielen. Hinzu kommt, dass Eigner Ihre Schiffe oft lieb geworden haben. Was bei objektiver Betrachtung als schwerwiegender Mangel zu qualifizieren ist, stellt sich dem Eigner deshalb gern als hinzunehmende Kleinigkeit oder sogar als liebenswerte Eigenart dar, die dem Schiff besondere Individualität verleiht. Zuweilen werden dem Verkäufer auch schlicht die gewählten Formulierungen zum Verhängnis.
Exemplarisch sei hierfür ein im Jahr 2005 vom Berliner Kammergericht entschiedener Fall erwähnt, bei dem es um den Verkauf einer 40 Jahre alten Motoryacht über eBay ging. Der Verkäufer hatte die Yacht zu einem Mindestgebot von 1,00 ? eingestellt und unter anderem angegeben, es sei "noch etwas Restarbeit" erforderlich, die er "aus gesundheitlichen Gründen (...) nicht fertig machen" könne. Tatsächlich waren unstreitig jedenfalls im Bereich der Achterkajüte umfangreiche Arbeiten erforderlich.
Nach Ansicht des Kammergerichts hatte der Verkäufer in seinem Angebot damit verkehrswesentliche Mängel der Kaufsache arglistig verschwiegen. Er habe "jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass Bieter sich bei Abgabe ihres Gebotes davon beeinflussen lassen, dass mit lediglich geringem Aufwand die Fahrtüchtigkeit der Motorsyacht hergestellt werden kann und eine Restaurierung nicht erforderlich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte etwaigen Bietern die Möglichkeit von Rückfragen eröffnet hat und die Motoryacht mit einem Mindestgebot von 1,00 EUR in die Handelsplattform eingestellt worden ist. Für die jeweiligen Bieter lässt sich daraus ersehen, dass der Verkäufer die Kaufsache um jeden Preis veräußern will, umgekehrt sind die sich in den Geboten darstellenden Wertvorstellungen aber auch von den Angaben im eigentlichen Angebot bestimmt. Insbesondere muss ein Verkäufer damit rechnen, dass ein Bieter allein auf die Angaben im Angebot vertraut und weitere Nachfragen nicht stellt. Deshalb durfte der Beklagte die Erforderlichkeit von Restarbeiten zumindest nicht durch den Zusatz 'noch etwas' relativieren, zumal nach seinem eigenen Vorbringen in der Klageerwiderung die Motoryacht in restauriertem Zustand einen Wert von 150.000,00 bis 200.000,00 EUR besessen hätte. In der Relation zum Einstandspreis von 1,00 EUR besitzen dann aber die Restaurierungsarbeiten nicht den geringfügigen Umfang, der sich durch die Angabe von 'etwas Restarbeit' aufdrängt. Zumindest hätte der Beklagte die Restaurierungsbedürftigkeit im Angebot nicht verharmlosen dürfen." (KG Berlin 26 U 96/04 )
Im Ergebnis musste der Verkäufer den vollen Kaufpreis zurückgewähren und zudem Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen (u.a. Flug nach Mallorca) leisten.
Wenn Sie wirklich sicher gehen wollen, dass Ihr Yachtverkauf keine unerwarteten Untiefen für Sie bereit hält, lassen Sie sich am besten bereits bei der Verkaufsanbahnung von einem im Schiffskauf erfahrenen Rechtsanwalt beraten.
Autor | Axel Kujawa |
am | 11.10.2011 |