Das Oberschifffahrtsgericht Hamm hatte im Mai 2008 über den Fall eines 17jährigen Segelschülers zu entscheiden, der im Anschluss an seine Segelausbildung die praktische Teilprüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins Binnen ablegte. Hierbei sollte der Schüler bei auflandigem Wind der Stärke 3 Beaufort ein Anlegemanöver ( Aufschießer ) durchführen. Beim zweiten Versuch, das Manöver auszuführen, fuhr der Schüler unter strittigen Umständen auf den Steg auf. Das Schulungsboot wurde dabei am Bug beschädigt.
Der Betreiber der Wassersportschule verklagte den Segelschüler auf Ersatz der entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 493,15 Euro netto. Nach Ansicht des Klägers hatte der Segelschüler den Schaden grob fahrlässig verursacht, weil er den Halbwindkurs beibehalten habe und aus voller Fahrt gegen den Anlegesteg geprallt sei.
Die Vorinstanz ging von einem hälftigen Mitverschulden des Klägers aus, gab der Klage aber im Übrigen statt.
Das OLG Hamm beurteilte die Sache in der Berufungsinstanz anders, wies die Klage in vollem Umfang ab und stellte folgende Leitsätze auf:
1. In der Segelprüfung ist der Prüfling lediglich Steuermann. Schiffsführer bleibt der beaufsichtigende Ausbilder.
2. Ist der Prüfling nach seinem Ausbildungsstand nicht sicher imstande, das Schiff in der konkreten Situation regelgerecht zu steuern, so muss der Ausbilder sich nicht nur die ideelle Befehlsgewalt, sondern auch die tatsächliche Eingriffsmöglichkeit sichern.
3. Der Prüfling haftet deshalb nicht für Schäden aufgrund eines misslungenen Manövers, mit dem er mangels ausreichender Fähigkeiten überfordert war.
Im konkreten Fall konnte der von dem Prüfling geforderte schulmäßigen Aufschießer nach den Feststellungen des Gerichts auch gar nicht durchgeführt werden, "weil der auflandige Wind so ungünstig zum Steg stand, dass dieser nicht schulmäßig mit einem Halbwindkurs und anschließendem Aufschießer angesteuert werden konnte, vielmehr musste innerhalb des Hafenbeckens ein (Nahezu-) Aufschießer gefahren werden, um die Fahrt zu reduzieren und mit der Restfahrt unter Querwind an den Steg zu lenken. Ein derartiges Manöver ist für einen Steuermann mit dem Erfahrungsschatz eines Prüflings von vornherein nicht sicher genug beherrschbar. Es ist nach den einschlägigen Lehrbüchern weder Ausbildungs- noch Prüfungsgegenstand der ersten praktischen Segelprüfung." (OLG Hamm, 27 U 145/07 BSch)
Der Betreiber der Wassersportschule konnte die entstandenen Schäden daher nicht bei seinem Schüler regressieren.
Autor | Axel Kujawa |
am | 20.05.2011 |