1. Entstammt bei einem Chartervertrag über eine Segelyacht die Schadensursache allein dem Obhutsbereich des Charterers, trifft diesen bei einer formularmäßigen Haftungsmilderung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zumindest nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Läuft das Boot auf einen Stein auf, muss der Charterer und Schiffsführer substanziiert darlegen, dass er sich überhaupt und genügend auf die beabsichtigte Segeltour vorbereitet hat.
2. Eine Klausel im Chartervertrag, nach der eine Haftungsfreistellung bei durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schäden nicht in Betracht kommt, ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam, selbst wenn es in dem mit dem Chartervertrag übergebenen Prospekt unter der Überschrift "So sind Sie ganz sicher" u.a. heißt: "Jetzt erkennen Sie, wie gut Sie bei uns rundum sorglos versichert sind."
LG Berlin, Urteil vom 11.10.2000 - 28 O 100/00
Autor | Axel Kujawa |
am | 28.02.2011 |