Wirbt der Veranstalter eines Segeltörns mit bestimmten Leistungen, trifft ihn im Falle des Vertragsschlusses nicht nur die Pflicht, diese Leistungen zu erbringen, sondern es entstehen unter Umständen sehr weitgehende Sekundärpflichten. Gerade in Verbindung mit angebotenen Badestops, Tauchgängen und ähnlichen gefahrgeneigten Aktivitäten obliegt es dem Veranstalter auch, den Vertragspartner zu schützen.
In einem Urteil vom März 2007 (4 O 99/06) hat das Landgericht Köln entschieden, dass einen Reiseveranstalter eine vertragliche Nebenpflicht trifft, den Reisenden beim Baden im Meer zu schützen, wenn in der Katalogbeschreibung das Reiseziel mit einer Bademöglichkeit in einer Strandbucht beworben wurde. Zum Beispiel sei von dem Hotel ein abgesperrter Bereich für Schwimmer anzubieten, in welchem dem Reisenden das gefahrlose Baden ermöglicht werde. Im Raum standen hier Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 20.000 Euro, nachdem eine Reisende beim Baden von einem Motorboot erfasst und durch die Schraube verletzt worden war.
Nichts anderes gilt grundsätzlich für das Baden von einer Yacht aus, wenn der Törn z.B. mit der Möglichkeit des Badens in einer Lagune beworben wurde.
Auf die Frage, ob ein Chartertörn eine Reise im reiserechtlichen Sinne ist oder nicht, kommt es hierbei übrigens nicht an, da etwaige Ansprüche aus dem allgemeinen Vertragsrecht resultieren. Ausschlaggebend sind die konkreten Vereinbarungen zwischen den Parteien. Veranstalter von Törns sollten daher ihre Angebote von einem Fachmann prüfen lassen. Bei der Geltendmachung bzw. Abwehr von Schadensersatzansprüchen auf dem Wasser sollte ohnehin immer die Hilfe eines auf dem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
Autor | Axel Kujawa |
am | 08.04.2011 |