Wird ein konkretes Schiff gechartert, hat der Vercharterer auch die Nutzung an genau diesem Schiff zu verschaffen. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen sich der Vercharterer das Recht einräumt, anstelle des gemieteten Schiffs ein anderes zu überlassen, sind nichtig.
So entschied unter anderem das Amtsgericht Waren/Müritz mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2012. Der von uns vertretene Kläger bekam nicht nur die bereits bezahlte Charter in voller Höhe zurückerstattet, sondern auch die Kosten seiner Anreise über 1.100 km und einer notwendigen Hotelübernachtung. Denn die Klausel in den Charterbedingungen, wonach der Kunde keinen Schadensersatz verlangen könne, hielt einer AGB-rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.
Das Beispiel zeigt, dass im Falle von Leistungsstörungen der Verweis auf die verwendeten AGB oft ins Leere geht. Denn nicht selten sind diese Bedingungen unwirksam, mit der Folge, dass die oft viel weiter gehenden gesetzlichen Ansprüche bestehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die AGB als Charter-, Miet-, Nutzungs-, Geschäftsbedingungen oder sonstwie bezeichnet werden. Es lohnt sich hier, genau zu prüfen, was eigentlich wirksam vereinbart ist und sich nicht vorschnell abwimmeln zu lassen.
Autor | Axel Kujawa |
am | 19.08.2014 |