1. Die Errichtung von vier Bootsanbindepfählen ( Dalben ) in der Flachwasserzone des Bodensees stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG 2010 dar und bedarf deshalb einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 oder einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG 2010.
2. Diese Erlaubnis ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 zu versagen, weil derartige Anlagen wegen der typischerweise mit ihnen und ihren bestimmungsgemäßen Nutzungen einhergehenden Gefahren für die ökologischen Funktionen der Flachwasserzone einschließlich deren Selbstreinigungskraft unter Berücksichtigung des Summationseffekts das Wohl der Allgemeinheit (§ 3 Nr. 10 WHG 2010) beeinträchtigen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 1253/08
Autor | Axel Kujawa |
am | 13.02.2011 |