Im April 2011 hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim über eine Anfechtungsklage zu entscheiden, die sich gegen die Baugenehmigung für einen Bootslagerplatz auf einem Privatgrundstück richtete.
Bereits im Jahr 1988 hatten die Grundstückseigentümer ein 3 x 9 m großes Areal mit Pflastersteinen befestigt und stellten hier während der Wintermonate ihr nicht gewerblich genutztes Sportboot, ein Segelboot von knapp 9 m Länge, ab. Ein im Jahr 2004 zugezogener Nachbar berief sich gegenüber der Stadt darauf, dass der Bootslagerplatz der durch Wohnnutzung geprägten Art des Baugebiets widerspreche. Dem Eigentümer eines Grundstücks in diesem Gebiet stünde deshalb ein Abwehrrecht zu.
In der Folge erteilte die Stadt für den Bootslagerplatz eine nachträgliche Baugenehmigung, gegen die sich der Nachbar klageweise wehrte. Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage in der Erstinstanz abwiesen hatte, entsprach der Verwaltungsgerichtshof der Klage und hob die Baugenehmigung auf.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein privater Bootslagerplatz als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nicht zulässig, weil er den Gebietscharakter als Wohngebiet beeinträchtige. Es handle sich bei einem Bootslagerplatz auch nicht um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNV zur Hauptnutzung als Wohnung, denn der Lagerplatz eines Segelbootes diene nicht dem Wohnen. Weder werde auf dem Wohngrundstück selbst noch unmittelbar von diesem aus gesegelt.
(VGH Mannheim - 5 S 194/10)
Autor | Axel Kujawa |
am | 18.07.2011 |