Wer in Seenot gerät, wünscht sich bestmögliche Signalmittel. Wer sich einmal auf praktischer Grundlage mit dem Thema beschäftigt hat, weiß, dass der Einsatz großkalibriger Signalpistolen deutlich effektiver ist als der von erlaubnisfreien Seenotsignalmitteln. Für den Erwerb und Besitz dieser Pistolen bestehen allerdings waffenrechtliche Einschränkungen, insbesondere ist eine Waffenbesitzkarte und die Munitionserwerbsberechtigung erforderlich.
Aus unserer anwaltlichen Praxis ist bekannt, dass die zuständigen Behörden die Erteilung dieser Papiere wegen des vermeintlichen Fehlens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zum Besitz von Signalpistolen in der Vergangenheit oft verweigerten.
In einer Entscheidung vom Herbst 2010 hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit der Frage zu beschäftigen. Dem Besitzer zweier Motorboote der Kategorie C war trotz Vorliegen des erforderlichen Sachkundenachweises die Erteilung von Waffenbesitzkarte nebst Munitionsberechtigungsschein versagt worden, weil der Erwerb und Besitz einer großkalibrigen Signalpistole für ihn nicht erforderlich sei und die erlaubnisfreien Signalmittel ausreichen würden.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah die Sache anders als zuvor die Behörde und das Verwaltungsgericht Berlin. Das Gericht entschied in zweiter Instanz zugunsten des Motorboot-Eigners. Es stellte klar, dass eine Signalpistole "in höherem Maße (Leuchtstärke, Bedienbarkeit) zur Seenotrettung geeignet ist als eine Leuchtrakete" und dass die "Gefahren aus dem Befahren küstennaher Gewässer (...) mit einem Motorboot (...) nicht als in unnötiger und unvernünftiger Weise selbst verursacht einem waffenrechtlichen Bedürfnis entgegengehalten werden" können.
Fazit: Sofern die sonstigen waffenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, bestehen für Küsten- und Hochseeskipper grundsätzlich gute Aussichten, die Erlaubnis zu Erwerb und Besitz einer Signalpistole nebst Munition zu erhalten. Im Falle eines ablehnenden Bescheides sollte unbedingt die Hilfe eines mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.
Autor | Axel Kujawa |
am | 31.01.2011 |