1. Vermietet der Eigentümer einen Schubleichter und entsteht bei dessen Verwendung durch den Mieter in Folge unzureichender Fixierung der Lukenabdeckbleche einem Dritten ein Sturmschaden an und in einem Gebäude, so haftet der Mieter und nicht der Eigentümer des Schubleichters wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Auf das Bestehen eines wirksamen ausdrücklichern Übernahmevertrages kommt es nicht an. Vielmehr kann sich die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht konkludent aus der Übernahme der gefahrbringenden Sache und dem Übergang der Bereichszuständigkeit ergeben.
2. Ein Schiffsgläubigerrecht entsteht gemäß § 102 Nr. 5 BinSchG nur für Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3 BinSchG), nicht aber, wenn ein Schiffseigner oder ein Ausrüster, ohne Mitglied der Schiffsbesatzung zu sein, einen Schaden schuldhaft herbeiführt. Dessen - mangels Existenz einer Schiffsbesatzung - eigenes schuldhaftes Unterlassen, jemanden zu beauftragen, zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht für eine sichere Verankerung der Lukenabdeckung eines Schubleichters zu sorgen, kann daher ein Schiffsgläubigerrecht nicht begründen.
OLG Karlsruhe, 29.04.2005, 22 U 4/05 BSch
Autor | Axel Kujawa |
am | 08.09.2009 |