Es gibt Fälle, die kommen in der anwaltlichen Praxis immer wieder vor. Dazu gehören bei mir Trunkenheitsfahrten auf dem Wasser. Man liest im Internet sehr viel zum Thema, auch ich habe schon eingehend zum Sujet veröffentlicht, z.B. mit meinem schon älteren Beitrag aus dem Jahr 2009 Alkohol an Steuer und Pinne.
Um noch einmal die wichtigsten Fakten für den Binnenbereich zusammenzutragen:
Absolute Fahruntüchtigkeit liegt nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung vor bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille. Die Trunkenheitsfahrt wird dann als Straftat geahndet.
Auch bei einer BAK von unter 1,1 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit bestehen.
Eine Ordnungswidrigkeit (OWi) liegt bereits bei einer BAK von 0,5 Promille vor. In der BinSchiffStrO findet sich ein anderer Wert, darauf kommt es aber nicht an.
Der Bußgeldkatalog sieht ein Bußgeld von 350 € bis 3.000 € vor. Da der OWi-Bereich bei einer BAK zwischen 0,5 und 1,1 Promille liegt, können Sie sich anhand Ihrer BAK recht gut ausrechnen, was Sie erwartet.
Achtung, hier wirbt der Anwalt wieder für sich selbst: Bei der Höhe des Bußgelds kann einiges für Sie erreicht werden, am Besten bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens vor Erlass des Bußgeldbescheids!
Kann Ihr Sportbootführerschein oder sogar Ihr Kfz-Führerschein unmittelbar wegen einer Trunkenheitsfahrt auf dem Wasser eingezogen werden. Klares NEIN!
Man sollte aber nicht aus dem Auge verlieren, dass auch eine Trunkenheitsfahrt auf dem Wasser grundsätzlich Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen lässt, mit allen denkbaren Konsequenzen. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt auf dem Wasser nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.
Autor | Axel Kujawa |
am | 15.07.2014 |