Der Crew-Vertrag - der Mitseglervertrag - Hinweise und Muster-Vereinbarung

Der Segelsport soll Freude, sportliche Betätigung, Entspannung und Erholung bieten und einfach Spaß machen. Formalismus und Papierkram scheinen hier fehl am Platz. Doch wie jeder Sportbootführer weiß: Die Schifffahrt ist eine ernste Sache, auch in rechtlicher Hinsicht.

Als Charter-Skipper sollten Sie die wesentlichen Eckpfeiler eines gemeinsamen Törns mit Ihren Mitseglern vorab eindeutig abklären und schriftlich fixieren.

Dies gilt natürlich in besonderem Maße, wenn Sie mit Fremden segeln, z.B. als kommerziell tätiger Skipper eines gebuchten Segeltörns, aber auch bei geselligen Törns mit Freunden und Bekannten.

Wir empfehlen Ihnen zumindest zu den folgenden Punkten schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Ein Muster für einen Crew-Vertrag stellen wir Ihnen am Ende dieses Beitrages zur Verfügung.

1. Charterbestimmungen

Der zwischen Ihnen und dem Vercharterer geschlossene Chartervertrag ist die Grundlage des Crew-Vertrages und sollte jedem Crew-Mitglied in Textform vorliegen. Aus dem Crew-Vertrag sollte hervorgehen, dass die Crew-Mitglieder die aus dem Chartervertrag entstehenden Verpflichtungen eingehen, z.B. indem sie ihr Einverständnis mit dem Inhalt des Chartervertrages erklären.

2. Kosten, Zahlungsmodalitäten, Haftung für Schäden am Yacht und Dritten

Sofern nicht bereits andernorts geschehen, sollten in den Crew-Vertrag die zu treffenden Regelungen über die Verteilung der entstehenden Kosten aufgenommen werden. Wir empfehlen in jedem Fall eine klare Regelung zur Verteilung der Kostenlast ? insbesondere auch im Schadensfall ? zu treffen.

3. Schiffsführer

Als Skipper sind Sie verantwortlich für Ihre Crew, für die Yacht und dafür, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Diese mit immenser Verantwortung verbundene Stellung des Schiffsführers muss jedem Crew-Mitglied bewusst sein und auch akzeptiert werden. Deshalb, aber auch aufgrund der Haftungsfrage sollte die Person des verantwortlichen Skippers im Crew-Vertrag festgehalten werden, auch wenn dies allgemein bekannt ist oder bereits aus dem Chartervertrag hervorgeht.

4. Einweisung

Der Skipper ist verantwortlich für die Einweisung der Crew. Eine gründliche Sicherheitseinweisung ist selbstverständlich. Je nach Kenntnisstand der Crew bedarf es gegebenenfalls weiterer Erläuterungen, oft sogar einer grundlegenden Einweisung in die Bedienung einer Yacht. Wir empfehlen insbesondere bei einer unerfahrenen Crew die einzelnen Punkte Ihrer Einweisung möglichst genau schriftlich festzuhalten und von Ihren Mitseglern bestätigen zu lassen. Es bietet sich an dafür standartisierte Anlagen zum Crew-Vertrag zu verwenden, die Sie je nach Bedarf ergänzen können.

5. Pflichten der Crew

Allen Mitseglern muss klar sein, wer an Bord ?die Mütze auf hat?. Es empfiehlt sich ausdrücklich festzuhalten, dass die Mitsegler den Anweisungen des Skippers Folge zu leisten haben, auch und gerade dann, wenn dies nicht der Hierarchie an Land entsprechen sollte.

Die diesbezügliche vertragliche Verpflichtung der Mitsegler kann im Schadensfall Schadenersatzansprüche auch aus Vertragsverletzung begründen und sollte auch deshalb in die Crew-Vereinbarung aufgenommen werden.

Daneben kann hier klargestellt werden, dass die einzelnen Mitsegler auf ihre persönliche Sicherheit selbst zu achten haben, auf Anweisung Rettungswesten und Lifebelt anlegen müssen, etc. In jedem Fall sollten Sie diese Punkte in die Crew-Vereinbarung aufnehmen, falls Sie auf eine schriftliche Niederlegung Ihrer Sicherheitseinweisung verzichten (vgl. Nr. 3.).

6. Haftung

Grundsätzlich ist der Schiffsführer für alles verantwortlich, was an Bord geschieht. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, haftet daher immer der Skipper persönlich mit seinem gesamten Vermögen.

Üblicherweise werden solche Schäden kraft Vertrag aber gleichmäßig unter den Crew-Mitgliedern verteilt. Dies ist zweckmäßig und auch zulässig. Die entsprechende Regelung finden Sie in unserem Muster unter Punkt 2).

Zwar werden fahrlässig verursachte Sach- und Personenschäden auf dem Wasser heutzutage meistens von der Bootseigner-Haftpflichtversicherung abgedeckt, oft aber mit Selbstbeteiligungen in erheblicher Höhe. Schäden innerhalb der Gefahrengemeinschaft der Crew, also Schäden, für die die Crew-Mitglieder und der Skipper untereinander haften, sind von den Versicherungsverträgen in aller Regel überhaupt nicht erfasst. Weitergehenden Schutz bieten spezielle Skipper-Haftpflichtversicherungen.

Die Haftung für Schäden, die unter den Mitseglern und dem Skipper entstehen, kann durch Mitseglervertrag eingeschränkt werden.

Gängig sind dabei Formulierungen wie:

Die Crew-Mitglieder schließen jegliche gegenseitige Haftung für Schäden an Leib, Gesundheit oder Eigentum untereinander aus.

Zu beachten ist aber, dass ein Haftungsausschluss für vorsätzlich herbeigeführte Schäden von vornherein nicht möglich ist, § 276 Abs. 3 BGB

Ein Ausschluss der Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grober Fahrlässigkeit ist in Formularverträgen, die dem AGB-Recht unterliegen, ebenfalls nicht zulässig, § 309 Nr. 7 a), b) BGB.

Die Beurteilung der Frage, ob AGB-Recht zur Anwendung kommt, ist oft nicht ganz einfach.

Wir raten daher dringend davon ab, zu weit gehende Haftungsausschlüsse in Ihre Mitseglervereinbarung aufzunehmen. Denn die Unwirksamkeit solcher Klauseln nach AGB-Recht führt zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses insgesamt, also auch insoweit, als dieser eigentlich zulässig wäre. Die Folge ist das Gegenteil des Gewollten, nämlich die volle Haftung.

Wirksam vereinbaren lässt sich in Formularverträgen lediglich ein Ausschluss der Haftung für Sachschäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit, wobei es letztlich den Gerichten überlassen bleibt, ob ein konkretes Verhalten als leicht oder grob fahrlässig anzusehen ist.

7. Sonstiges

Neben weiteren Regelungen, die Sie für das Verhältnis zwischen Ihnen als Charterskipper und den Mitseglern zu treffen wünschen, sollte der Crewvertrag eine sogenannte Salvatorische Klausel enthalten. Eine Regelung zu dem anzuwendenden nationalen Recht ist ebenfalls sinnvoll, obgleich meist rein deklaratorisch.

Die noch immer häufig vorzufindenden Schriftformklauseln sind in Formularverträgen dagegen problematisch. Denn eine formularmäßige Schriftformabrede wird durch individuelle mündliche Vereinbarungen überwunden. Die Schriftformabrede geht daher fast immer ins Leere. Zudem ist sie nach ständiger Rechtsprechung für Verbraucher irreführend und somit wettbewerbsrechtlich bedenklich. Wir verzichten in unserem Muster deshalb auf eine Schriftformklausel.

Autor Axel Kujawa
am 06.08.2009

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