Anordnung des Ruhens einer Fahrerlaubnis für Sportboote wegen Befahrens nichtschiffbarer Gewässer

1. Schon das einmalige Befahren eines nicht schiffbaren Gewässers kann die Anordnung des befristeten Ruhens der Fahrerlaubnis für Sportboote nach § 10a Abs. 2 SportbootFüV-Bin (SportbootFüBinV) rechtfertigen, wenn sich die mit dem Pflichtverstoß verbundene abstrakte Gefahr verwirklicht hat.

2. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers einer nach Bundesrecht erteilten Fahrerlaubnis für Sportboote können im Rahmen der Prüfung einer bundesrechtlichen Entziehungs- bzw. Ruhensvorschrift auch Pflichtverletzungen berücksichtigt werden, die dieser im Zusammenhang mit der landesrechtlich gestatteten Ausnutzung der Erlaubnis begangen hat.

OVG Lüneburg, Urteil vom 14.2.2007 - 12 LB 433/06

Autor Axel Kujawa
am 08.02.2011

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