Informationspflichten des Verkäufers einer gebrauchten Hochsee-Segelyacht über Vorschäden durch Grundberührungen

Nach einer Entscheidung des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom Februar 2010 ist der Verkäufer einer gebrauchten Hochsee-Segelyacht nicht verpflichtet, den Käufer ungefragt über Vorschäden durch Grundberührungen zu informieren, wenn diese zumindest nach Meinung des Verkäufers korrekt repariert wurden und wenn die Parteien im Kaufvertrag neben einem Gewährleistungsausschluss auch eine Sachverständigenklausel in der Form vereinbart haben, dass dem Käufer ein kostenfreies Rücktrittsrecht innerhalb einer bestimmten Frist zusteht, wenn ein Sachverständiger strukturelle Schäden am Rumpf feststellt.

Autor Axel Kujawa
am 27.01.2011

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