Kostentragung für Beseitigung von Bilgenöl durch die Feuerwehr auf Binnenschifffahrtsstraßen in NRW

Die Einsatzkosten der Feuerwehr für die Beseitigung von Bilgenöl auf Binnenschifffahrtsstraßen sind den unentgeltlichen Feuerwehrleistungen zuzuordnen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.1987 - 20 A 1439/85

Autor Axel Kujawa
am 15.04.2011

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